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Achtung Fußgänger

Recht-Lokal

Achtung Fußgänger!


Radfahren ist nicht nur gesund. Insbesondere in den Städten ist es eine Möglichkeit der individuellen umweltfreundlichen Fortbewegung. So müssen sich im innerstädtischen Bereich häufig Fußgänger und Radfahrer, so also in Fußgängerzonen oder auf Gehwegen, den Verkehrsraum teilen. Dazu gibt es im Anhang zur StVO ein Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (VZ 1022-10). Das OLG Celle hat dazu in einem Hinweisbeschluss vom 19.08.2019 (14 U 141/19) darauf hingewiesen, dass das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ dem Radverkehr auf dem ansonsten dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Wegen – dazu gehören ebenso Fußgängerzonen – lediglich ein Benutzungsrecht eröffnet. Den Belangen der Fußgänger gebührt dabei der Vorrang. Erforderlichenfalls, also bei entsprechender Dichte des Fußgängerverkehrs oder des Vorhandenseins von schutzwürdigen Personen, ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Häufig wird übersehen, dass Radfahrer im Sinne der StVO ebenso uneingeschränkt Fahrzeugführer sind und deshalb die Grundregeln für die Anpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Verkehrsverhältnisse gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO und dazu noch im Speziellen nach § 3 Abs. 2a StVO ebenso gelten. So ist jeder Fahrzeugführer verpflichtet, gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im Verhältnis zu einem solchen schutzwürdigen Verkehrsteilnehmer zu einem Unfall, so tritt etwaiges Verschulden einer solchen Person hinter die besondere Verantwortlichkeit des Radfahrers zurück. Dieser trägt also für einen eigenen Schaden, auch bei unachtsamen Verhalten des anderen, die alleinige Verantwortlichkeit. Die Rechtsprechung fordert von einem Radfahrer gegenüber Fußgängern besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme walten zu lassen und die Geschwindigkeit so zu wählen, dass erforderlichenfalls ein sofortiges Anhalten möglich ist. Nach der Auffassung des OLG Celle kam in dem vorliegenden Fall eine Mitverantwortlichkeit des 13-jährigen Kindes nicht infrage. Nach ständiger Rechtsprechung sind Kinder/Jugendliche bis zum Alter von 14 Jahren schutzwürdig. Diese müssen jedoch als Radfahrer ebenso die notwendige Aufmerksamkeit und Rücksicht aufbringen. Nicht zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass die dargestellten Erfordernisse auch in den gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen gelten.

Roland Scholz, seit 1990 Rechtsanwalt in Döbeln
Veröffentlichung in Döbelner Anzeiger 23.11.2019

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