Ihre sympathische Anwaltskanzlei Roland Scholz in Döbeln


Direkt zum Seiteninhalt

Das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren

Recht-Lokal

Das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren


Das vorgenannte Gesetz ist am 01.04.08 in Kraft getreten. Ziel ist die Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Klärung seiner Vaterschaft ohne zwingend ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchführen zu müssen. Praktische Bedeutung hat das Gesetz u. a. für die Klärung, ob tatsächlich eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Ebenso können erbrechtliche Fragen eine Rolle spielen.

Ohne ausdrückliche Einwilligung geht nichts


Mit der neuen Regelung des § 1578 a Abs. 1 BGB wird ein Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung begründet. Dieser Anspruch beschränkt sich aber entgegen dem weit gefassten Titel des Gesetzes auf die Einwilligung in eine Untersuchung zur Klärung, ob die bestehende rechtliche Zuordnung der tatsächlichen Abstammung entspricht. Es besteht kein Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung eines anderen Mannes, der als leiblicher Vater in Betracht kommt. Nicht beschränkt ist der Anspruch auf Klärung der Abstammung von der Mutter. Diese Frage kann sich, wie sich in der Praxis international wie national gezeigt hat, durchaus unter dem Gesichtspunkt einer Vertauschung des Kindes nach der Geburt stellen.

Zustimmung zur Untersuchung erforderlich


Der Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 BGB steht dem rechtlichen Vater, der Mutter und dem Kind zu. Der Anspruch auf Einwilligung ist jeweils gegen die beiden anderen Personen zu richten ist. Rechtlicher Vater eines Kindes ist gemäß § 1592 BGB derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Berechtigt ist somit nicht ein potentieller leiblicher Vater. Der Anspruch auf Einwilligung in eine Untersuchung erfordert die vorherige Zustimmung. Die Untersuchung einer früher heimlich oder sonst ohne Zustimmung erlangten Probe bleibt nach wie vor verboten.

Der Anspruch ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Er muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden und verjährt auch nicht. Der Anspruch kann außergerichtlich geltend gemacht werden. Wird die Einwilligung verweigert, ist für das Verfahren, das als Kindschaftssache geführt wird, das Familiengericht bei dem für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Amtsgerichts anzurufen.

Wichtig ist, sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren, die richtige Aufforderung zur Einwilligung bzw. Antragstellung gegenüber dem Gericht. Der Gläubiger des Anspruchs hat ein Wahlrecht bezüglich der Art der Probe. Ist für die Untersuchung sowohl Blut als auch Speichel als Untersuchungsgut erforderlich, kann der Antragsteller von den Antragsgegnern beides verlangen.

Das Verlangen auf Einwilligung und Anträge bei dem Gericht können ohne Anwalt gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall vorab eine rechtliche Beratung und im gerichtlichen Verfahren durchaus eine anwaltliche Vertretung. Vater und Mutter können ein Kind nicht vor Gericht vertreten. Für ein nicht vollgeschäftsfähiges Kind ist daher eine Ergänzungspflegschaft einzurichten. Der Ausschluss der Vertretung beschränkt sich jedoch auf das gerichtliche Verfahren. Ist ein Elternteil gesetzlicher Vertreter, so gilt dies auch für die außergerichtliche Vertretung.

Prozesskostenhilfe kann beantragt werden


Für das gerichtliche Verfahren kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Kosten des Gutachtens, für das die Einwilligung verlangt wird, sind aber keine Kosten des Klärungsverfahrens. Der Antragsteller hat diese stets selbst zu tragen.

Klarzustellen ist, dass durch das Gesetz die bisherigen Regelungen für die Anfechtung einer Vaterschaft fortgelten. Es gelten also nach wie vor die gesetzlichen Anfechtungsfristen des § 1600 b BGB. Um die richtige Verfahrensart zu wählen, sollte – auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein Gutachten im gerichtlichen Anfechtungsverfahren mit unter die Prozesskostenhilfe fällt und nur ein gerichtliches Verfahren auf Einwilligung die Anfechtungsfrist hemmt – rechtzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden."

Roland Scholz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

(Döbelner Anzeiger – Ratgeber Recht, Ausgabe vom 30.05.08)

Diesen Artikel downloaden im pdf.Format

zurück zu Veröffentlichungen

Home | Wir über uns | Unser Profil | Aktuelles | Recht lokal | Ihr Kontakt zu uns | Impressum | Datenschutz | Haftungsausschluss | Sitemap


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü