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Das neue Fahreignungs-Register und seine Tücken

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Das neue Fahreignungs-Register und seine Tücken



Im Anschluss an die Veröffentlichung in der Ausgabe des DA vom 29./30.03.2014, auch nachzulesen unter www.anwaltskanzlei-roland-scholz.de, sollten die weiteren Hinweise Beachtung finden.

In dem vorhergehenden Artikel wurde besonders auf die Möglichkeit des Punkteabbaus bis zum 30.04.2014 eingegangen. Dabei wurde unter dem Gesichtspunkt des Entstehens der Punkte auf das Tattagsprinzip hingewiesen. Für die Punktebewertung ab dem 01.05.2014 kommt es überraschenderweise in Abweichung vom Tattags- und Rechtskraftprinzip auf den Tag der Eintragung im Fahreignungsregister in Flensburg an. Dies könnte in Einzelfällen nicht ganz unproblematisch sein und wird in den Fällen des Erreichens von acht Punkten und damit zwingenden Fahrerlaubnisentzug in retrospektiver Betrachtung voraussichtlich die Gerichte beschäftigen.

Wichtig ist, die wesentlichen Unterschiede bei den Punktsanktionen zu den einzelnen Tatbeständen "vorher und nachher" zu kennen. Hierauf kann allerdings an dieser Stelle nur beispielhaft eingegangen werden.

Wer innerorts mit 31 km/h zu schnell unterwegs war, konnte bisher bei ansonsten fehlerfreiem Verhalten darauf bauen, dass die drei fälligen Punkte nach zwei Jahren wieder gelöscht werden. Sind die drei Punkte am 01.05.2014 bereits eingetragen, werden diese in einen Punkt umgewandelt. Erfolgt die Eintragung der Punktsanktion ab dem 01.05.2014 werden nunmehr, weil es dann um eine besonders verkehrssicherheitsrelevante Zuwiderhandlung geht, zwei Punkte mit einer Tilgungsfrist von fünf Jahren eingetragen. Dagegen steht, dass nach den neuen Bewertungsregelungen an sich nur vier bis fünf Punkte in zwei Punkte übertragen werden.

Fraglich ist und wird das Ganze wenn die Mitteilung der Behörde über den Verkehrsverstoß noch rechtzeitig vor dem 01.05.2014 in Flensburg eingeht, aber der zuständige Sachbearbeiter gerade mal zufällig im Urlaub ist und nur deshalb die Eintragung erst im Mai 2014 erfolgt.

Begünstigt werden wiederum diejenigen, die wegen drei "Handyverstößen" drei Punkte haben. Diese werden ab dem 01.05.2014 in einen Punkt umgerechnet. Dagegen reicht es aus, dass zwei dieser Verstöße nach dem 01.05.2014 zur Eintragung kommen und "schwups" sind es drei "neue" Punkte im Fahreignungsregister, obwohl es nach alter Regelung nur ein "neuer" Punkt geworden wäre.

Besonders hart könnte es Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe treffen. Während ein "normaler" Fahrerlaubnisinhaber, z. B. für eine Nötigung im Straßenverkehr ohne Führerscheinmaßnahme, ab dem 01.05.2014 trotz eingetragener fünf Punkte ohne Punkte dasteht, trifft einen Fahranfänger bei einer Eintragung vor dem 01.05.2014 trotz der "Punktetilgung" die volle Härte der bisherigen gesetzlichen Sanktionen, also die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.

Insbesondere für "Viel-Fahrer" ist daher zu empfehlen, sich nach dem 01.05.2014 genauestens über den Punktestand zu informieren, um in Auswertung des Zustandekommens des Punktestandes mit entsprechender Beratung auf mögliche Konsequenzen vorbereitet zu sein bzw. richtigerweise, das Fahrverhalten entsprechend zu gestalten, damit es keine bösen Überraschungen gibt. Soweit rechtlich möglich, sollte rechtzeitig ein Fahreignungsseminar zum Punkteabbau (ab dem 01.05.2014 nur noch ein Punkt) absolviert werden. Wer demnächst mit acht Punkten und deshalb mit einem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen muss, sollte auf jeden Fall spezialisierte anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Im Übrigen ist u. a. zu beachten, dass sich die bisherige Verwarnungsgeldobergrenze von 35,00 auf 55,00 € und die Eintragungsgrenze im VZR bzw. nun Fahreignungsregister von bisher 40,00 auf 60,00 € erhöhen. Die Erhöhung der Eintragungsgrenze bringt jedoch keinen Vorteil, weil die Bußgeldsätze dementsprechend mit Wirkung ab dem 01.05.2014 angepasst wurden.

Durch die Erhöhung der Bedeutung der Punkteeintragungen für die Fahreignung kann es mehr als bisher angezeigt sein, durch eine sachgerechte anwaltliche Verteidigung im Bußgeldverfahren zu erreichen, dass im Einzelfall die Eintragungsgrenze unterschritten wird. Dabei ist es so, dass die Bußgeldbehörden fast ausschließlich zunächst den Regelfall zugrunde legen und es meistens erst im gerichtlichen Verfahren möglich ist, eine entsprechende andere Entscheidung herbeizuführen. Dies trifft ebenso auf die Abwendung der Anordnung eines Fahrverbots zu.

Roland Scholz, Rechtsanwalt in Döbeln
Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im DeutschenAnwaltverein

Döbelner Anzeiger Experten-Tipps Recht am 26./27.04.2014

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