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Geschenke der Schwiegereltern?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 03.02.2010 - 12 ZR 189/06 - entschieden, dass Zuwendungen von Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (u. U. erst künftige) Schwiegerkind erfolgen, regelmäßig als Schenkung zu qualifizieren sind. Der BGH hat im Zusammenhang mit dieser Entscheidung seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mit der Begründung verneint werden könne, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt und deshalb teilweise von der Schenkung mit profitiert habe.
Was bedeutet diese Entscheidung vor allem für jene Fälle, in denen solche Zuwendungen bisher nicht geltend gemacht wurden und die Ehe schon länger als drei Jahre gescheitert (entscheidend ist der Trennungszeitpunkt!) und die Zuwendungen bei dem Zugewinnausgleich zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind keine Berücksichtigung gefunden haben? Weiterhin könnte die Frage im Raum stehen, ob Ansprüche der Schwiegereltern trotz eines durchgeführten Zugewinnausgleichs dennoch bestehen?
Dazu wird die allgemeine Auffassung vertreten, dass die Verjährung des Anspruchs erst mit der Veröffentlichung des Urteils vom 03.02.2010 des BGH in Fachzeitschriften im Juni 2010 begonnen hat und demzufolge nach dem gegenwärtigen Stand noch zwei Jahre (bis zum 31.12.2013) zur ggf. erforderlichen gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche zur Verfügung stehen. Somit können durchaus noch Ansprüche von ehemaligen Schwiegereltern gegenüber ihrem Ex-Schwiegerkind verfolgt werden, die aus gescheiterten Ehen resultieren, die schon länger als 3 Jahre geschieden sind.
Auch wenn das eigene Kind und das Schwiegerkind im Zeitraum der Trennung oder im Rahmen eines Scheidungsverfahrens eine Scheidungsfolgenvereinbarung über den Zugewinn getroffen haben, können daneben durchaus noch Ansprüche von Schwiegereltern bestehen und rechtlich durchgesetzt werden.
Ob solche Ansprüche, z.B. aus Geldhingaben an das Schwiegerkind oder beide Kinder, Bezahlung von Rechnungen oder Arbeitsleistung bei dem Bau eines Familienheims, bestehen und erfolgversprechend durchgesetzt werden können, sollte bei gegebener Vermutung möglichst bald im Rahmen einer anwaltlichen Beratung geklärt werden. Zu beachten ist, dass für das am zuständigen Familiengericht zu führende gerichtliche Verfahren grundlegend anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist.
Roland Scholz, Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Familienrecht
(Döbelner Anzeiger vom 27.01.2012 - Ratgeber Recht)
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