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Geschwindigkeit birgt Gefahr

Recht-Lokal

Geschwindigkeit birgt Gefahr
Inline-Skater sind Verkehrsteilnehmer



Inline-Skater sind nicht nur sportliche Typen, sondern auch Verkehrsteilnehmer. Manchem Skater ist dabei unter Umständen nicht bewusst, dass sie im Rahmen der Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr wegen der hohen Geschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungspotenzial für sich und den sonstigen Verkehr mit sich bringen. Schon im Jahr 2000 wurden bereits 900 Unfälle mit 830 verletzten Personen erfasst.

Nach der Rechtsprechung gelten Inline-Skates als besonderes Fortbewegungsmittel im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO, wenn sie auch derzeit in dieser rechtlichen Vorschrift noch nicht aufgeführt werden. Es ist jedoch vorgesehen, in die Aufzählung des § 24 Abs. 1 StVO Inline-Skates mit aufzunehmen.

Ausgehend vom Inhalt des § 24 Abs. 1 StVO sind Inline-Skater den Regeln des Fußgängerverkehrs unterworfen. Skater haben somit im öffentlichen Verkehr Gehwege zu benutzen und dort, wie auch in Fußgängerzonen sowie verkehrsberuhigten Bereichen, auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Sie dürfen sich also nur in Schrittgeschwindigkeit fortbewegen, wenn Fußgänger behindert oder gefährdet werden könnten. Vielen ist nicht bewusst: Das Benutzen von Radwegen ist untersagt, grundsätzlich auch von Fahrbahnen, Seitenstreifen oder dem Fahrverkehr zugänglichen Plätzen. Sind keine Gehwege vorhanden, so besteht gem. § 25 I StVO die Pflicht, in Ortschaften links oder rechts am Fahrbahnrand und außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Fahrbahnrand zu fahren. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen besteht - anders als gegenüber Fußgängern - wegen der ebenso zu erreichenden Geschwindigkeit keine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme des Radfahrers gegenüber dem Skater.

Weil jedoch Inline-Skates Sport- und Spielgeräte im Sinne des § 31 StVO sind, können sie auf zugelassenen Spielstraßen verwendet werden.

Inline-Skater genießen im Hinblick auf die Beschaffenheit von Wegen und Straßen keinen besonderen Schutz. Eine besondere Beschaffenheit von kombinierten Fuß- und Radwegen kann zugunsten der Inline-Skater somit nicht verlangt werden. Kommt es also z. B. auf einen kombinierten Fuß- und Radweg zu einem Unfall des Inline-Skater, der jedoch für einen Fußgänger vermeidbar gewesen wäre, kann der öffentliche Straßenbaulastträger oder Privatverkehrssicherungspflichtige dafür nicht in Anspruch genommen werden.

Die zukünftige Aufnahme von Inline-Skates als besonderes Fortbewegungsmittel in den § 24 Abs. 1 StVO soll auch zur Folge haben, dass § 31 StVO um einen zweiten Absatz ergänzt werden soll, wonach die Möglichkeit eröffnet wird, mit einem Zusatzzeichen Inline-Skater oder Rollschuhfahren zuzulassen, wobei nach dem Text der geplanten Vorschrift (BR-Dr 153/09, Seite 8) der Skater auf die ihm obliegende äußerste Vorsicht und besondere Rücksichtnahme verwiesen werden soll.

Nicht ganz unproblematisch ist die Schadensregulierung bei einem Unfall zwischen einem Skater und einem anderen Verkehrssteilnehmer, wenn den Skater ein Verschulden trifft. Diesbezüglich sollte jeder Skater Vorsorge durch eine private Haftpflichtversicherung treffen, weil er ansonsten persönlich haften muss. Vorsicht ist dennoch trotz einer Versicherung geboten, weil bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten keine Eintrittsverpflichtung der Haftpflichtversicherung besteht. Dass bei einem Skater dieser Vorwurf schnell im Raum stehen kann, ergibt sich aus den einleitenden Ausführungen.

Rechtsanwalt Roland Scholz
Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen AnwaltVerein und angemeldet bei www.schadenfix.de

(Wochenkurier für Döbeln - Der Weg zum guten Recht, Ausgabe 15.04.09 in gekürzter Fassung - und in Döbelner Anzeiger - Ratgeber Recht, Ausgabe 24.04.09)

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