Recht-Lokal
Haftung für Elementarereignisse
Der Fall:
Ein Gegenstand, nehmen wir an, eine Ledertasche, wird zu einem Handwerker zur Reparatur gebracht. Dieser führt die Reparatur durch. Ein fester Abholtermin ist nicht vereinbart. Die Tasche liegt im Geschäft bzw. der Werkstatt und wurde durch das "Juni-Hochwasser" in diesem Jahr beschädigt.
Wie ist die Rechtslage?
Nach § 644 BGB trägt der Unternehmer bis zur Abnahme des Werkes, also hier des reparierten Gegenstandes, gesetzlich definiert "die Gefahr". Diese gesetzliche Gefahrtragung bezieht sich jedoch nur auf die von ihm zu erbringende Leistung. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des "von dem Besteller gelieferten Stoffes", also hier des zu reparierenden Gegenstandes, ist der Unternehmer nicht verantwortlich, es sei denn, er hat eine Vertragspflicht, hier z. B. die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung, verletzt.
Rechtsfolgen?
Der Unternehmer erhält für seine Leistung, die für den Besteller wertlos geworden ist, weil er z. B. die durch Nässe und Schmutz beschädigte Tasche nicht mehr benutzen kann, grundlegend keine Vergütung. Ersatz für den Gegenstand, in der Regel eine Geldzahlung, muss er nur leisten, wenn er vorwerfbar den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat. Diesbezüglich hat der Unternehmer den Entlastungsbeweis zu führen, weil ihm nach § 280 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vermutung zur Last fällt, dass er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle des Juni-Hochwassers war es wegen der rechtzeitigen Gefahrwarnung möglich und zumutbar, die Sache des Kunden in Sicherheit zu bringen.
Wie verhält es sich nun, wenn der Gegenstand schon abgeholt und bezahlt worden ist?
Hier kommt es auf den Einzelfall an. Hat der Kunde als Auftraggeber die Sache selbst abgeholt und bezahlt und war der eingetretene Schaden offensichtlich, verbleibt der Schaden bei dem Kunden. Handelte es sich bei dem Abholenden um einen Dritten, so ist zu unterscheiden, ob dieser als Vertreter oder Bote handelte. Der Ehegatte kann bzw. wird regelmäßig nach § 1357 Abs. 1 BGB Vertreter sein. Er handelt dann für seinen Ehegatten. Der Vertreter tritt sozusagen an die Stelle des Vertretenen. Der Bote ist nur Übernehmer zur Weiterleitung an den berechtigten Empfänger. Er muss die Sollbeschaffenheit des Gegenstandes nicht kennen. Eine Rückforderung der gezahlten Vergütung ist somit im Regelfall möglich. Bezüglich des Schadensersatzes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Roland Scholz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Veröffentlichung: Döbelner Anzeiger Experten Tipps Recht am 29.11.2013
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