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In der Praxis des familienrechtlich tätigen Rechtanwalts muss oft festgestellt werden, dass sich Ehegatten im Zusammenhang mit einer Trennung oder/und Scheidung zur Kostenersparnis zunächst zum Notar begeben, um dann vermeintlich kostengünstig nach der Regelung von Trennungs- und Scheidungsfolgen für das Scheidungsverfahren nur noch einen Anwalt zu benötigen, der wegen des herrschenden Anwaltszwangs den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Dies kann jedoch zu bösen Überraschungen führen.

Folgende Beispiele sollen dies kurz verdeutlichen:

Ein im Miteigentum der Ehegatten stehendes Wohngrundstück ist nahe dem Verkehrswert mit grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten belastet. Der Ehemann möchte, weil er persönlich viel Zeit und Kraft investiert hat, das Grundstück auch nach der Scheidung gern behalten. Er erhält aber von der Bank die Auskunft, dass er dann die Ehefrau "auszahlen" müsste. Die Eheleute kommen deshalb überein, das Grundstück an einen Dritten zu veräußern und sich den nach Kreditablösung und dem Anfall von Vorfälligkeitsentschädigung verbleibenden Erlös zu teilen. Dieser Vertrag wird notariell beurkundet. Im Nachgang stellt sich jedoch heraus, dass der geringe Erlös nicht einmal ausreicht, um andere noch offene Verbindlichkeiten der Ehegatten zu tilgen. Der Ehemann war dann sichtlich betroffen, als er bei der Antragstellung auf Scheidung erfahren musste, dass er bei einer - hier möglichen - Schuldübernahme, also Schuldentlassung der Ehefrau, nach den gegebenen Umständen nicht verpflichtet gewesen wäre, für die Übernahme des Miteigentumsanteils an die Ehefrau einen Ausgleich zu zahlen. Außerdem hätten im Zuge einer anwaltlich begleiteten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auch die verbliebenen offenen Regelungen zu der Abtragung der verbliebenen Verbindlichkeiten bis hin zu der dann später streitig ausgetragenen Auseinandersetzung zum Ehegattenunterhalt einer einvernehmlichen Regelung zugeführt werden können. Weiterhin wäre die erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung an die Gläubigerbank erspart geblieben.

In einem anderen Fall sollte der Ehemann als Alleineigentümer eines Grundstücks, das er schon vor der Ehe erworben hatte, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich im fünfstelligen Bereich zahlen und diese hierbei von der Mitverpflichtung zum Hauskredit freistellen. Nach Prüfung des Sachverhalts stellte sich heraus, dass nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau ausgleichspflichtig gewesen wäre, weil die tatsächlichen Verhältnisse vor der Eheschließung im Rahmen der langjährig geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Berücksichtigung gefunden haben.

Worauf kommt es an?

Die Notarin oder der Notar können zunächst nie Parteiinteressen vertreten. Die Notare sind nach dem Beurkundungsgesetz lediglich verpflichtet, den Willen der Beteiligten zu erforschen. Dabei soll darauf geachtet werden, dass Irrtümer oder Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Wie soll aber eine Benachteiligung vermieden werden, wenn die Vertragsteile zwar einen übereinstimmenden Willen zum Ausdruck bringen, jedoch ein Beteiligter wegen Unerfahrenheit, also mangels rechtlicher Kenntnisse und Erfahrungen, die Sach- und Rechtslage falsch beurteilt? Der Notar darf insoweit den Sachverhalt nicht erforschen und nicht zu einem anderen Vertragsschluss raten, sofern die Regelung augenscheinlich vernünftig erscheint. Der Notar wird im Regelfall auch nicht das Konfliktpotential kennen, welches dem Anwalt durch seine Vertretung im gerichtlichen Verfahren bestens bekannt ist.

Gerade wegen der Tatsache, dass Partner heutzutage häufig - wenn überhaupt - erst nach langjähriger Lebensgemeinschaft heiraten und sowohl vor der Ehe als auch während der Ehe verschiedene Verbindlichkeiten begründet werden, ist es angezeigt, sich qualifizierter anwaltlicher Beratung zu bedienen. Dies ebenso vor dem Hintergrund, dass dem Versorgungsausgleich, also dem Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, im Rahmen der Zukunftssicherung und hierbei insbesondere bei betrieblichen Anwartschaften, eine besondere Bedeutung zukommt und es nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig ist, in die Regelungen zum Versorgungsausgleich die ehelichen Vermögensverhältnisse mit einzubeziehen. Durch eine sinnvolle Gestaltung können unter Umständen die durch die Teilung von Anwartschaften entstehenden erheblichen Nachteile vermieden werden.

Dies alles gilt ebenso für Eheverträge, die vor einer Eheschließung aber auch während bestehender Ehe abgeschlossen werden können und der notariellen Beurkundung bedürfen.

Nicht zuletzt noch der Hinweis, dass selbst bei nicht vorhandenem Immobilieneigentum und dem erfreulichen Fehlen sonstiger Streitpunkte der vorgerichtliche Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Versorgungsausgleich, so vor allem auch dem Ausschluss, sinnvoll sein und die Dauer des Scheidungserfahrens wesentlich verkürzen und kostenmäßig entlasten kann. Diese mögliche Kostenersparnis sollte besser für die Inanspruchnahme einer vorhergehenden anwaltlichen Beratung und ggf. Vertragsvorbereitung eingesetzt werden. Letztendlich geht es meistens um mehr als diese Kosten. In geeigneten Fällen kann es ausreichend sein, dass sowohl für die Vertragsvorbereitung als auch das Scheidungsverfahren nur ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen wird.


Rechtsanwalt Roland Scholz
Fachanwalt für Familienrecht


Veröffentlichung: Döbelner Anzeiger Experten-Tipps Recht am 28.06.2014

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