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Mehr- oder Sonderbedarf beim Kindesunterhalt?

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Mehr- oder Sonderbedarf beim Kindesunterhalt?


Weitgehend bekannt ist, dass Unterhaltsleistungen gegenüber Kindern im Falle der Geburt außerhalb einer Ehe oder bei dauerndem Getrenntleben oder Scheidung der Eltern durch den Unterhaltsverpflichteten monatlich zu gleichbleibenden Beträgen zu erbringen sind.

Seit dem 01.01.2008 ist (wieder) der Begriff des Mindestunterhalts in die gesetzlichen Regelungen zum Unterhaltsrechts aufgenommen worden. Dieser beträgt für
minderjährige Kinder nach der Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO derzeit jeweils monatlich bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe) 279 €, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) 322 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365 €. Dazu ist gesetzlich durch § 1612 b BGB geregelt, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zur Hälfte zu verwenden ist, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Der Unterhaltsverpflichtete kann somit in diesem Regelfall den hälftigen Betrag des staatlichen Kindergeldes von dem monatlichen Unterhaltsbetrag zum Abzug bringen, sofern der betreuende Elternteil das staatliche Kindergeld bezieht. Beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten mehr als 1.500 € monatlich oder bestehen bei einem darunter liegenden Nettoeinkommen nur Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem oder zwei Kindern, können die Monatsbeträge unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes des Unterhaltsverpflichteten (derzeit monatlich 900,00 €) erhöht werden.

Häufig steht die Frage, ob mit den monatlichen Unterhaltsbeträgen alle Kosten für das oder die Kinder abgedeckt werden sollen bzw. müssen. Insbesondere seit dem neuen Unterhaltsrecht und der Hervorhebung der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten, durch Erwerbstätigkeit den eigenen Unterhalt zu erwirtschaften, aber auch generell bei dem ohnehin gegebenen Wunsch eines Elternteils, erwerbstätig zu sein, ergibt sich berechtigt die Frage, wie insbesondere die Kosten für einen Kindergartenbesuch zu behandeln sind. Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 05.03.08 – XII ZR 150/05 – dazu entschieden, dass Kindergartenkosten keinen Berufsaufwand des betreuenden Elternteils darstellen und grundsätzlich zum Bedarf des Kindes zu rechnen sind. Beiträge für einen halbtägigen Kindergartenbesuch sind bis zu einem Umfang von monatlich ca. 50 € beim Existenzminimum berücksichtigt und im laufenden Mindestunterhalt enthalten. Darüber hinausgehende Kosten stellen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf dar, für den die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen haften (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).

Sollte sich ein solcher
Mehrbedarf ergeben, kann das Kind gegenüber dem nichtbetreuenden Elternteil diesen Mehrbedarf einfordern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB handelt, so dass eine Zahlung immer erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung verlangt werden kann. Sonderbedarf, also Kosten, mit denen nicht konkret im Voraus gerechnet werden kann, die somit unregelmäßig in außergewöhnlicher Höhe anfallen (so z.B. Kosten für eine spezielle Klassenfahrt oder medizinisch gebotene besondere Behandlungskosten, die nicht von einer Krankenkasse getragen werden) können dagegen auch ohne vorherige Aufforderung bis zu einem Jahr rückwirkend verlangt werden. Soweit es sich jedoch um regelmäßige wiederkehrende Kosten, z.B. für notwendigen Nachhilfeunterricht oder den Besuch einer Privatschule handelt, kann wiederum die Forderung als Mehrbedarf im Raum stehen.

Geht es um die Festsetzung des Kindesunterhalts oder Vereinbarungen dazu, so ist es wichtig, schon rechtzeitig zu klären, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mehrbedarf vorliegen, weil ansonsten eine nachträgliche Geltendmachung ausgeschlossen sein kann. Der Unterhaltsverpflichtete könnte sich darauf berufen, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder Festlegung des Unterhaltes der
Mehrbedarf schon vorhanden war und bekannt gewesen ist. Damit wäre prozessrechtlich eine Nachforderung im Rahmen einer Abänderungsklage nicht zulässig.

Wie immer gilt somit die Empfehlung, sich in solchen Rechtsfragen anwaltlichen Rat einzuholen. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils und der Voraussicht, dass durch das höhere Einkommen des Unterhaltsverpflichteten mehr als der gesetzliche Mindestunterhalt verlangt werden kann. Letztendlich wird es sich bei der Geltendmachung eines Mehr- oder/und Sonderbedarfs immer den konkreten Umständen nach um Einzelfallentscheidungen handeln. Zu klären ist vor allem auch, wer im Hinblick auf die entstehenden Kosten die Entscheidungsbefugnis hat. Des Weiteren dürfte ebenso die Berechnung des quotenmäßigen Beteiligung an den Kosten des Mehrbedarfs nicht ganz unproblematisch sein. Sonderbedarf ist wiederum – sofern gerechtfertigt – vom Unterhaltsverpflichteten nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein aufzubringen.

Roland Scholz
Rechtsanwalt
Mitglied der ARGE Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins

(Döbelner Anzeiger – Ratgeber Recht, Ausgabe vom 24.10.08)


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