Recht-Lokal
Oh du Fröhliche? Rechtliches zur Weihnachtszeit
Pakete am Arbeitsplatz?
Der bevorstehende „harte Lockdown“ wird den Internethandel noch mehr beleben. Wie ist es aber, wenn eine Paketsendung nicht zu Hause entgegengenommen werden kann? Gerade vor Weihnachten kommt es auf eine rechtzeitige Zustellung an. Deshalb ist es generell möglich, die Arbeitsstelle als Lieferanschrift anzugeben. Dann muss aber nach den betrieblichen Verhältnissen eine Möglichkeit zur Entgegennahme der Paketzusendung bestehen. Ist der Chef damit nicht einverstanden, kann er im Wege des Weisungsrechts ein Verbot aussprechen. Dieses würde wiederum, sofern ein Betriebsrat besteht, dem Mitbestimmungsrecht unterliegen. Liegt eine eindeutige und wirksame Weisung vor, dann kann ein Verstoß gegen dieses Verbot zu einer Abmahnung und im wiederholten Fall sogar zu einer Kündigung führen. Hier ist also auf jeden Fall Klarheit zu schaffen.
Weihnachtsschmuck ohne Ende?
Im Rahmen eines Mietverhältnisses ist es dem Mieter grundsätzlich gestattet Lichterketten und Weihnachtsschmuck an Fenstern und Balkonen anzubringen. Hausfassaden dürfen dabei nicht beschädigt werden. Des Weiteren darf es nicht so sein, dass durch die Illuminationen die Nachbarwohnungen die ganze Nacht über zwangsbeleuchtet werden. In einem solchen Fall kann verlangt werden, dass die Lichter ab 22:00 Uhr auszuschalten sind.
Einem Mieter ist es zu gestatten, an einer Wohnungstür zum Treppenhaus einen Adventskranz zu befestigen. Dabei darf allerdings die Tür nicht beschädigt werden. Ein Nachbar muss dies hinnehmen. Der Vermieter oder andere Mieter müssen es nicht dulden, wenn das ganze Treppenhaus weihnachtlich nach den Vorstellungen eines Mieters dekoriert wird. Dadurch wird das Zusammenleben der Bewohner beeinträchtigt. „Weihnachtsdüfte“ dürfen außerhalb der Wohnung nicht unmittelbar zum Einsatz kommen.
Hilfe! Der Adventskranz brennt!
Kommt es durch einen Adventskranz zu einem Feuer und es entsteht dadurch ein Schaden in der Wohnung, so ist dafür nicht automatisch die Haftung des Mieters gegeben. Für diesen Schaden muss die Gebäudeversicherung des Vermieters aufkommen, sofern der Mieter nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Ist dies jedoch der Fall, sollte eine private Haftpflichtversicherung vorhanden sein, sonst kann es sehr teuer werden. Kommen Sie also gut über die weitere Advents- und Weihnachtszeit.
Rechtsanwalt Roland Scholz, Fachanwalt für Familienrecht
Veröffentlichung am 12.12.2020 im SachsenSonntag
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