Recht-Lokal
Sie waren Freunde? oder „Die Kronkorken – Story“
Bei Geld oder hier richtiger gesagt, bei einem Gewinn, hört die Freundschaft auf. So musste sich das Landgericht Arnsberg (NRW) mit einem Fall befassen, der eher einem Drehbuch eines Filmes entstammen könnte.
Was war geschehen?
Mehrere Freunde (2 Frauen, 3 Männer) wollten gemeinsam ein Wochenende mit Zelten verbringen. Wegen des schlechten Wetters entschlossen sie sich gemeinsam eine Ferienwohnung anzumieten. Dabei waren sich alle einig, dass nach dem Wochenende sämtliche angefallenen Ausgaben „durch fünf“ geteilt werden sollen. So wurden u. a. nach gemeinsamer Absprache zwei Kästen Bier gekauft und im Gemeinschaftsraum der Ferienwohnung das Bier konsumiert. Nachdem der Umtrunk fast beendet war, erkannte einer der Freunde, dass in einem zunächst achtlos auf den Tisch geworfenen Kronkorken eine Preisauslobung der Brauerei enthalten war. Er zeigte den anderen vier Beteiligten den Kronkorken. Dieser war, wie sich später herausstellte, immerhin einen PKW Audi A 3 wert. Am Folgetag zahlte jeder seinen Anteil an den tatsächlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten, einschließlich des Bieres, zu je einem Fünftel.
Der spätere Beklagte erhielt den PKW von der Brauerei übereignet und nutzte diesen ca. ein halbes Jahr. Aus dem Verkauf erzielte er einem Erlös von 17.500,00 €. Eine der am Wochenende beteiligten Freundinnen, die spätere Klägerin, verlangte außergerichtlich ohne Erfolg ihren Gewinnanteil. Dabei orientierte sie sich an dem Listenpreis des Neuwagens.
Die nach dem Scheitern der außergerichtlichen Aufforderung erhobene Klage war erfolgreich. Das Gericht hat der Klägerin ein Fünftel des üblichen Angebotspreises des Pkw Audi, hier konkret 4.268,00 €, als Zahlungsanspruch gegen den (ehemaligen) Freund zugesprochen.
Wie hat es das Gericht gesehen?
Das Gericht hat seiner Entscheidung (Urteil vom 02.03.2017 - 1 O 151/16) zugrunde gelegt, dass eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Kronkorken entstanden war. Die beiden Bierkästen waren für die Gemeinschaft zu dem geplanten und durchgeführten Zweck, also den „Umtrunk“ erworben und das Bier tatsächlich auch gemeinsam konsumiert worden. Durch den Erwerb des Getränks mit dem von der Pfandflasche unabhängigen selbstständigen Eigentum am Kronkorken, war die Klägerin auch Miteigentümer dieser Verschlusskappe und somit des damit ausgelobten Gewinns geworden. Der Beklagte hatte nach Auffassung des Gerichts unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts (§ 745 II BGB) von dem Kronkorken Gebrauch gemacht. Er wurde daher zum Schadensersatz in Höhe des Anteils von einem Fünftel verpflichtet.
Spannend wäre die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn ich als Gast eines Freundes eine Flasche Bier erhalte, auf der sich noch der Kronkorken, sei es zum Schutz vor Wespen, lose aufgelegt befindet. Der Alleineigentümer des Kronkorkens ist zweifelsfrei mein Gastgeber. Wollte er mir mit der Übergabe der Bierflasche mit der Verschlusskappe in Unkenntnis des Innenaufdrucks im Kronkorken den ausgelobten Gewinn schenken?
Die Moral von der Geschicht(e)? Streite dich um einen Kronkorken nicht! Was man vorher nicht besessen hat, kann man getrost teilen. So sollte es unter Freunden sein!!
Roland Scholz, seit 1990 Rechtsanwalt in Döbeln,
auch Fachanwalt für Familienrecht
Veröffentlichung im Döbelner Anzeiger 23./24.09.2017 auf der Seite „Experten-Tipps Recht“
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